Aktuelle Regeln für den Fahrradfahrer
Im Jahre 2017 wurden für Fahrradfahrer in Deutschland einige neue Straßenverkehrsregeln eingeführt.
Radfahrer orientieren sich nicht mehr an Fußgängerampeln. Sind keine speziellen Radfahrer-Ampeln vorhanden, gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr.
Reine Elektrofahrräder bis 25 km/h dürfen innerorts die Radwege benutzen, wenn diese mit dem Hinweisschild "E-Bikes frei" gekennzeichnet sind, sie sind also den Pedelecs bis 25 km/h gleichgestellt. Die schnelleren S-Pedelecs und E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren, sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen seit längerem auf dem Gehweg fahren, ihre Aufsichtspersonen waren jedoch bisher verpflichtet, den Radweg oder die Fahrbahn zu benutzen. Nach den neuen Regeln darf eine Aufsichtsperson in Schrittgeschwindigkeit ebenfalls den Gehweg benutzen. An Fahrbahnquerungen müssen beide absteigen und schieben.
Das verkehrssichere Fahrrad (Beleuchtung)
Die neuen Regeln erlauben seit 2017 mehr und bessere Technik für das Fahrradlicht, sie vereinfachen und erhöhen die Sicherheit.
Fahrradleuchten müssen mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes gekennzeichnet sein, mit Wellenlinie und dem Großbuchstaben K. Fehlt diese Kennzeichnung, ist der Einsatz im Straßenverkehr verboten.
Mittlerweile sind auch Batterien als Energiequelle erlaubt, auch Tag- und Fernlicht sind zulässig. Die Montage von zwei Scheinwerfern und Rücklichtern ist ebenfalls erlaubt, bei über ein Meter breiten Fahrrädern sogar vorgeschrieben.
Wer abnehmbare Leuchten - ob nun von Batterien oder Akkus betrieben - verwendet, muss diese nicht mehr ständig mit sich führen. Wer mit seinem Rennrad eine Tour bei Tageslicht unternimmt, kann also die Beleuchtung zuhause lassen.
Scheinwerfer müssen aber so eingestellt sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Eine weitere Neuerung erfreut Rennradfahrer. Es darf auf einen zweiten Rückstrahler verzichtet werden, das Fahrrad muss lediglich mit einem Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein, auch wenn er ins Rücklicht integriert ist.
Fahrtrichtungsanzeiger bleiben für normale Fahrräder verboten, hier erfolgt die Blinklichtfunktion über am Körper getragene Zusatzleuchten. Liegeräder oder andere mehrspurige Fahrräder dürfen allerdings mit Blinkern ausgerüstet sein.
Neu geregelt wurde auch die Beleuchtung von Fahrradanhängern. Die ab 2018 verkauften Anhänger müssen ab einer Breite von 60 Zentimetern mit zwei weißen Front- und zwei roten Heckreflektoren, sowie einer links montierten roten Schlussleuchte ausgestattet sein.