Verkehrszeichen 240
Präventionstipps für Fußgänger und Fahrradfahrer
Die Verkehrszeichen 240 und 241 regeln, wer kombinierte Fuß- und Radwege benutzen muss.

Zeichen 240 zeigt den gemeinsamen Fuß- und Radweg an. Durch die waagerechte Trennung der Verkehrsteilnehmer besteht keine Pflicht eine bestimmte Seite zu benutzen.

Was darf der Fußgänger?
Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Fußgänger müssen Radfahrer natürlich passieren lassen.

Was muss der Fahrradfahrer leisten?
Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese Pflichten können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen:

  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Radfahrer keinen Vorrang, die Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen.
  • Dabei müssen die Radfahrer jegliche Gefährdung vermeiden.
  • Auf solchen Wegen müssen Radfahrer die Belange der Fußgänger besonders berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen müssen sie gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren, um sofortiges anhalten zu können.
  • Der Radfahrer muss besondere Rücksicht auf beeinträchtigte oder unachtsame Fußgänger nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen.
  • Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können.
  • Dazu gehört auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.

Zeichen 241 trennt die Fußgängerspur von der Radfahrerspur mit einem senkrechten Strich, der sich auch auf dem Belag findet. Hier ist festgelegt, welche Seite des Weges für welchen Verkehrsteilnehmer zu nutzen ist. Die gegenüberliegende Seite ist dem anderen Verkehrsteilnehmer vorbehalten.

 

 

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In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110