Dein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung kann auf viele Arten beeinträchtigt werden. Das Spektrum reicht von der sexuellen Belästigung über Beleidigungen auf sexueller Basis bis hin zu sexueller Gewalt (manchmal spricht man auch von sexualisierter Gewalt). Mit sexueller Gewalt sind eine ganze Reihe von Straftaten gemeint, die vielleicht unter den Begriffen „sexueller Missbrauch“, „sexuelle Nötigung“ oder „Vergewaltigung“ bekannt sind.
Sexuelle Nötigung
Wenn jemand
(1.) eine sexuelle Handlung mit Gewalt oder durch eine Drohung erzwingt oder
(2.) – ohne Gewalt oder Drohung – eine Lage ausnutzt,
in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist, spricht das StGB (§177) von „sexueller Nötigung“.
Solche Taten werden mit Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft.
In besonders schweren Fällen, z. B. dann, wenn für die Bedrohung eine Waffe eingesetzt oder die Tat von mehreren Tätern begangen wird, sieht das deutsche Strafrecht noch höhere Strafen vor. Eine Form der besonders schweren sexuellen Nötigung ist die in § 177 Absatz 2 Nr. 1 StGB beschriebene Vergewaltigung – hierzu mehr im folgenden Abschnitt.
Vergewaltigung
Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall einer sexuellen Nötigung, die immer mit dem Eindringen in den Körper gegen den Willen des Opfers verbunden ist (§ 177 Absatz 2 Nr. 1 StGB).
Eine Vergewaltigung kann nicht nur durch den vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr, sondern auch durch Einführen von anderen Gegenständen oder Körperteilen in den Körper des Opfers, also z. B. auch durch das bloße Einführen eines Fingers erfolgen.
Schon der Versuch einer Vergewaltigung ist strafbar. Der Täter wird mit einer Haftstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft.