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Polizeilicher Opferschutz
Kriminalität hat viele Gesichter und kann jeden Menschen treffen, losgelöst von Geschlecht, Alter oder Herkunft. Körperliche und seelische Verletzungen oder auch finanzielle Schäden sind die Folge. Die Polizei lässt die Opfer mit diesen Folgen aber nicht allein. Sie setzt sich dafür ein, dass die unmittelbaren Tatfolgen nach Möglichkeit gemindert und weitere negative Auswirkungen (sog. Sekundärviktimisierung) vermieden werden. Dafür steht der polizeiliche Opferschutz.

Die Polizei ist in der Regel der erste Ansprechpartner für Kriminalitätsopfer. Sie ist aber bei weitem nicht nur zuständig für die Aufklärung der Straftat und die Überführung des Straftäters. Die Polizei ist vielmehr auch und insbesondere dem Opferschutzgedanken verpflichtet, der in allen Bereichen und auf allen Ebenen polizeilicher Arbeit fest verankert ist.  

Polizeilicher Opferschutz ist Verpflichtung aller Polizeibediensteten, mit denen ein Opfer - an welcher Stelle auch immer - in Kontakt kommt. Er beginnt mit dem ersten (polizeilichen) Kontakt und endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens.  

In herausragenden Fällen erfolgt eine direkte Opferbetreuung durch einen Opferschutzbeauftragten. Hierbei handelt es sich um für die Aufgaben des polizeilichen Opferschutzes speziell geschulte Polizeibeamte. 

Polizeilicher Opferschutz wird geleitet durch zwei elementare Grundsätze: 

  1. Jedes Opfer hat Anspruch auf einen respektvollen, einfühlsamen, individuellen und professionellen Umgang. 
  2. Opfer sind so frühzeitig wie möglich über ihre Rechte und über Angebote der Opferhilfe zu informieren

Mit dem zweiten Grundsatz wird auch eine klare Trennlinie zwischen Opferschutz und Opferhilfe gezogen, letztgenannte ist kein Handlungsfeld der Polizei. Sie nimmt hierzu ausschließlich eine Lotsenfunktion wahr. Die Opferschutzbeauftragten sind zu diesem Zweck eng mit den Akteuren der Opferhilfe vernetzt. Hierzu zählen staatliche Institutionen (insb. auf kommunaler Ebene), kirchliche Einrichtungen und freie Träger der Opferhilfe. Auf Wunsch erhalten Kriminalitätsopfer von der Polizei Informationen zu den jeweiligen Opferhilfeangeboten und die Kontaktdaten der Anbieter. Eine direkte Vermittlung durch die Polizei ist die Ausnahme.   

Persönliche Beratungsgespräche mit einem Opferschutzbeauftragten erfolgen grundsätzlich nach Terminvereinbarung. Nutzen Sie hierzu bitte die oben aufgeführten Erreichbarkeiten (Telefon und E-Mail). In der Regel finden persönliche Beratungsgespräche in den Räumlichkeiten der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle statt.  

Wichtiger Hinweis 

Beratungsgespräche erfolgen grundsätzlich nur zu polizeilich bereits bekannten Straftaten. Zu einer ggf. im Vorfeld einer Anzeigenerstattung gewünschten Beratung kann die Polizei keine Vertraulichkeit zusagen. Dem steht der sogenannte Strafverfolgungszwang (§ 163 StPO) entgegen, dem alle Polizeibeamt*innen unterliegen. Wenn es Ihnen aber genau darum ginge, wenden Sie sich bitte zunächst an einen Rechtsanwalt (für eine juristische Beratung) oder an eine geeignete Beratungsstelle aus der Opferhilfelandschaft.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110