Artikel 8 Grundgesetz

    1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Rechtliche Rahmenbedingungen

    Wer eine Versammlung veranstalten möchte, darf grundsätzlich auch bestimmen, wo diese stattfinden soll. Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der vorherigen Anzeige (§ 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW) gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde (§32 VersG NRW). Dadurch soll die Polizei in die Lage versetzt werden, erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können, um die Versammlung vor Störungen von außen zu schützen und um mögliche Störungen durch die Versammlung für die sonstige Nutzung des öffentlichen Raumes abzuwenden (§ 3 Abs. 1 VersG NRW).

    Schutz der Versammlung

    Polizeibeamte schirmen eine Friedensdemo ab

    Demokratie kann nur funktionieren, wenn alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an der Willensbildung des Volkes teilhaben. Daraus folgt aber auch die Gleichberechtigung der Meinungen. Meinungen können weder richtig noch falsch sein. Folglich kann es auch keine guten oder schlechten Versammlungen geben.

    Der Staat ist mit Blick auf den Inhalt einer Versammlung nicht nur zur Neutralität verpflichtet, sondern grundsätzlich sogar in der Pflicht, Versammlungen jeden Inhalts gegen Störungen von außen zu schützen (vgl. § 3 Abs. 1 VersG NRW). Denn zu den Errungenschaften des modernen Rechtsstaates gehört insbesondere auch der Schutz von Minderheiten und somit auch der Schutz von Mindermeinungen.

    Die Grenze des staatlichen Neutralitätsgebotes verläuft grundsätzlich dort, wo Versammlungsinhalte die Menschenwürde verletzen oder die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.

    Planung und Anzeige einer Versammlung

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Kreispolizeibehörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen.

    Sollten Sie eine Versammlung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf veranstalten wollen, müssen Sie diese unverzüglich – notfalls telefonisch – gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde anzeigen. Bei dieser können Sie sich auch zu einer in Planung befindlichen Versammlung beraten lassen. Nur Versammlungen aus spontanem Anlass (Spontanversammlungen) bedürfen keiner vorherigen Anzeige (siehe § 10 VersG NRW).

    Alternativ können sie die Anzeige auch schriftlich oder im Wege der Vorsprache bei der zuständigen Kreispolizeibehörde vornehmen.

    Formular

    Hier können Sie eine geplante Versammlung online anzeigen.